Neue Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales vom 4.6.2020

05.06.2020

 

Aus der neuen Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales vom        4. Juni 2020

„3. Regelungen zum Schulbetrieb

3.2. Der Schulpflicht ist grundsätzlich im Präsenzunterricht an der Schule nachzukommen (Schulbesuchspflicht). 2Sofern aufgrund dieser Allgemeinverfügung oder aus anderweitigen Gründen des Infektionsschutzes die Schulbesuchspflicht ausgesetzt ist, wird die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit erfüllt, soweit nicht eine ärztliche Befreiung vom Unterricht vorliegt. 3Präsensunterricht und häusliche Lernzeit sind gleichermaßen durch die Lehrkräfte abzusichern. 3Die unterrichtenden Lehrer machen den Schülern in der häuslichen Lernzeit den anfallenden Unterrichtsstoff zugänglich und stehen diesen bei Fragen hierzu zur Verfügung. …

3.7. Für die Primarstufe der Grund- und Förderschulen (Klassenstufen 1 bis 4), …

3.7.2. Für einen Schüler ist die Schulbesuchspflicht auszusetzen, wenn die Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung in schriftlicher oder elektronischer Form erklären, dass eine Beschulung im Präsenzunterricht nicht stattfinden soll.  …“