Neues Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in der Schule_Stand 23.03.2020

23.03.2020

Laut Allgemeinverfügung des Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 21.03.2020 gelten ab sofort veränderte Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung für eine bestimmte Personengruppe.

Im Bereich Pflege, Gesundheitswesen und Öffentliche Sicherheit ist es jetzt ausreichend, wenn ein Personensorgeberechtigter in diesem Bereich tätig ist. Nur dafür steht das neue Formular zur Verfügung.

 

Liebe Eltern, im Interesse der Gesundheit der notbetreuten Kinder, Ihrer Familien und unseres Personals rechnen wir mit Ihrer Vernunft, uns nur Ihr Kind zur Notbetreuung zu schicken, wenn beide Elternteile gleichzeitig an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen.

Die Betreuung im häuslichen Umfeld sollte grundsätzlich Vorrang haben.